Satzung des Görlitzer Oldtimer Parkeisenbahn e.V.
lt. Beschluss
Präambel
Ziel der Vereinstätigkeit ist es - unabhängig von Parteien und Konfessionen - allen Kindern
und Jugendlichen aus Görlitz und Umgebung eine interessante und sinnvolle
Freizeitbetätigung anzubieten.
Der Verein dient der außerschulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen auf dem
Gebiet eisenbahntypischer Tätigkeiten. Diese Zielstellung wird vor allem durch die
Arbeitsgemeinschaft "Junge Parkeisenbahn" realisiert.
Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer 6248 in das Vereinsregister
eingetragen mit dem Zusatz "e.V.". Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsfähigkeit.
§ 1 Zweck
Der "Görlitzer Oldtimer Parkeisenbahn e.V." mit Sitz in Görlitz, An der Landskronbrauerei
118 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke"“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung Jugendhilfe bis 27 Jahre (Nr. 4), des Modellbaus
(Nr. 23), der technischen Kultur (Nr. 5) und der Heimatkunde (Nr. 22).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
* die Arbeitsgemeinschaft "Junge Parkeisenbahn"
Dort werden Parkeisenbahner geschult und für den Dienst vorbereitet.
Die jugendlichen Eisenbahner der Parkeisenbahn gilt es durch die Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie durch fachliche Anleitung beim
Einsatz im Bahnbetrieb langfristig auf Berufe in Verkehrsbetrieben -
besonders auf die der Eisenbahn - vorzubereiten.
Durch die Übertragung von eigenverantwortlichen Tätigkeiten beim Betrieb
der Parkeisenbahn bekommen die Kinder und Jugendlichen eine Lebenshilfe
in Form der Anerziehung von Eigenschaften wie Pünktlichkeit,
Verantwortungsbewusstsein, Kundenfreundlichkeit aber auch Teamfähigkeit.
* die Arbeitsgemeinschaft "Modelleisenbahn"
soll der Verein Kinder beim Aufbauen einer Modelleisenbahn von Grund auf
(Rahmenbau, Landschaft, Elektrik, Unterhaltung der Fahrzeuge) fördern.
* Veranstaltungen wie Besichtigungen, Exkursionen und dergleichen
... , in denen die Ergebnisse der o. g. Arbeiten durch die Kinder und Jugendlichen
präsentiert werden bzw. schulische Einrichtungen und Familien Einblick in die
Vereinstätigkeiten und
-aufgaben erhalten, um ggf. die Kinder / Jugendlichen selbst für diese Tätigkeiten und
Aufgaben zu gewinnen.
* Pflege der historischen Unterlagen,
.... damit nicht das wenige noch vorhandene, oft unersetzliche Geschichtsmaterial
durch Unkenntnis oder Verständnislosigkeit für immer verlorengeht.
* möglichst enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten
Einrichtungen,
.... die sich mit dem Verkehrswesen befassen und damit fachlich die oben genannten
Tätigkeiten bereichern und absichern.
§ 2 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Ausgaben und Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des
Vereins verpflichtet. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist
dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen sowie durch aktive
Mitarbeit die Vereinsarbeit zu fördern.
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch
Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten
Vertreter ausüben lassen.
2. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten und den
Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu
entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. In Härtefällen
kann der Vorstand den Beitrag erlassen.
Die fördernden Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffene
Vereinbarung einzuhalten.
§ 7 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Kinder und Jugendliche, die die Oldtimer Parkeisenbahn und alle dazugehörigen
Nebeneinrichtungen betreiben, sind beitragsfreie Mitglieder. Von den volljährigen
Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung jährlich durch Beschluss festgesetzt
(Beitragsordnung).
§ 8 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt, durch Ausschluss aus
dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freie Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 9 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden
und bis zu 7 Beisitzern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der 1. Vorstandsvorsitzende ist grundsätzlich allein vertretungsberechtigt,
der 2. Vorstandsvorsitzende und die Beisitzer nur wie folgt:
- 2.Vorstandvorsitzende mit Beisitzer oder
- Beisitzer mit weiterem Beisitzer
Die Aufgaben des Vorstandes sind Führung des Vereins, die Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung, der Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand benennt aus seinen Reihen einen Schatzmeister als Kontrollorgan für die
finanziellen Geschäfte.
Der Vorstand wird auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5
Jahren gewählt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einer
Zahlung einer Aufwandspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich
einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher, unter Mitteilung der
Tagesordnung, schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
· Wahl des Vorstandes
· Entgegennahme des Jahresberichtes, der Kassenberichte und die Entlastung
des Vorstandes
· Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen
und vom Schriftführer zu bestätigen.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis
zu berichten.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der beschlussfähigen
Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung und Zweckwegfall
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an die Stadt Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so
gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die
Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.